Eigene Mandate: Fallbeispiele aus meiner Kanzlei
In den unten aufgeführten Fallbeispielen habe ich selbst die Mandanten und Mandantinnen vertreten, alle Texte wurden von mir selbst verfasst.
In den unten aufgeführten Fallbeispielen habe ich selbst die Mandanten und Mandantinnen vertreten, alle Texte wurden von mir selbst verfasst.
Es ging um eine Frühgeburt als Folge eines Behandlungsfehlers. Betroffen waren neben der Mutter ihre Zwillinge.
Die Mutter der Zwillinge war in der 23. Woche mit Zwillingen schwanger. Bis dahin war es eine unkomplizierte Zwillingsschwangerschaft. Auch die Feindiagnostik bestätigte, dass es sich um 2 gesunde Kinder handelte. Die Mutter stellte sich dann mit starken Schmerzen in der Leiste im beklagten Krankenhaus vor. Es erfolgte eine Untersuchung. Man ging davon aus, dass eventuell ein Eileiter verklemmt sei und operierte die Mutter.
Es ging um eine Frühgeburt als Folge eines Behandlungsfehlers. Betroffen waren neben der Mutter ihre Zwillinge.
Die Mutter der Zwillinge war in der 23. Woche mit Zwillingen schwanger. Bis dahin war es eine unkomplizierte Zwillingsschwangerschaft. Auch die Feindiagnostik bestätigte, dass es sich um 2 gesunde Kinder handelte. Die Mutter stellte sich dann mit starken Schmerzen in der Leiste im beklagten Krankenhaus vor. Es erfolgte eine Untersuchung. Man ging davon aus, dass eventuell ein Eileiter verklemmt sei und operierte die Mutter.
Es wurde eine Endoskopie durchgeführt. Zunächst versuchte man diese durch die Seite, was nicht gelang. Dann führte man die Endoskopie durch den Bauchnabel durch. Hierbei wurde der Uterus und die Fruchtblase des einen Zwillings beschädigt. Es erfolgte eine zweite OP weil die Naht ein Stück aufgegangen war. Die Mutter hatte starke Schmerzen.
Letztlich wurden die Zwillinge in der 26. Woche per Kaiserschnitt entbunden, da ein weiteres Abwarten nicht mehr möglich war, da die Fruchtblase nun komplett aufgegangen war. Ein Zwilling wog 996 g. Der andere Zwilling wog 1.091 g. Beide haben natürlich Schäden durch die viel zu frühe Geburt mitbekommen Bei einem war die Lunge nicht voll entwickelt. Der andere hat eine Kopfdeformität wegen der schlechten Lagerung, die wegen der vielen Schläuche nur eingeschränkt möglich war, und trug eine entsprechende Kopforthese. Zudem musste er am Herzen operiert werden. Die Augen mussten gelasert werden, da sich die Netzhaut sonst abgelöst hätte.
Wie die geistige Entwicklung weiterhin sein wird, bleibt abzuwarten. Eine Entwicklungsverzögerung war aber gegeben. Beide besuchten in einer Kindertagesstätte eine Integrationsgruppe. Sie wurden zudem relativ spät eingeschult. Geistig behindert waren sie aber nicht.
Behandlungsfehler:
Es gab mehrere MdK – Gutachten, die sämtlichst Behandlungsfehler bestätigten. Danach wurde die OP nicht fachgerecht durchgeführt. Es kam behandlungsfehlerhaft zu der Verletzung der Fruchtblase.
Es erfolgte nämlich ein blindes Einstechen des Optiktrokars, was niemals hätte durchgeführt werden dürfen. Hier hätte die offene Laparoskopie durchgeführt werden müssen.
Schaden:
Bei standardgerechter Behandlung wäre der Behandlungsverlauf so nicht eingetreten.
Die Folgen waren:
- die viel zu frühe Entbindung der Zwillinge
- und dadurch bedingte Entwicklungsverzögerung sowie die bereits oben benannten weiteren Behandlungsnotwendigkeiten aufgrund der gravierenden Gesundheitsstörungen, die im gesamten Ausmaß auch für die Zukunft noch nicht gänzlich zu eruieren sind
- die zweite OP für die Mutter, als die Naht nochmals genäht werden musste,
- die beeinträchtigte Psyche der Mutter
- die OP des einen Zwillings.
Problematisch war der Nachweis der Kausalität, da nicht gesagt werden konnte, dass diese Schäden nicht auch bei fachgerechter Behandlung eingetreten wären.
Alle Gutachter (auch der Gerichtsgutachter) bestätigten aber einen groben Behandlungsfehler, der zur Umkehr der Beweislast geführt hat. Zwar handelte sich die Frühgeburt als solche nicht um einen Primärschaden (das war die Verletzung des Uterus), jedoch um einen nahe gelegenen Sekundärschaden, auf den sich die Beweislastumkehr noch ausdehnte.
Gerichtlich verglichen wir uns auf eine Zahlung jeweils für einen Zwilling i.H. von 220.000 EUR und für die Mutter auf eine Zahlung i.H. von 30.000 EUR (= 470.000 EUR).
Mein Mandant hatte sich von dem beklagten Zahnarzt Implantate setzen lassen, zu denen dieser ihm geraten hatte. Danach fingen erhebliche Probleme damit an, die letztlich zu Entzündungen und dem Extrahieren von Zähnen führten. Es wurde gerichtlich ein Gutachten erstellt.
Der Gutachter bestätigte, dass er selbst die Implantate nicht gesetzt hätte.
Der Gutachter bemängelte in diesem Gutachten, dass es unverständlich war, ein Implantat von recht kurzer Länge mit einem Durchmesser von nur 4,3 mm einzubringen. Zudem war das Implantat sehr dicht an Zahn 23 eingebracht worden
Mein Mandant hatte sich von dem beklagten Zahnarzt Implantate setzen lassen, zu denen dieser ihm geraten hatte. Danach fingen erhebliche Probleme damit an, die letztlich zu Entzündungen und dem Extrahieren von Zähnen führten. Es wurde gerichtlich ein Gutachten erstellt.
Der Gutachter bestätigte, dass er selbst die Implantate nicht gesetzt hätte.
Der Gutachter bemängelte in diesem Gutachten, dass es unverständlich war, ein Implantat von recht kurzer Länge mit einem Durchmesser von nur 4,3 mm einzubringen. Zudem war das Implantat sehr dicht an Zahn 23 eingebracht worden. Es war dem Gutachter nicht klar, warum hier kein längeres Implantat eingesetzt worden war. Zudem wurden keine Parodontosebehandlungen, die notwendig gewesen wären, durchgeführt.
Der Beklagte hatte von Anfang an diese Erkrankung nicht fachgerecht behandelt.
Der Kläger mußte sich diversen kostenintensiven Nachbehandlungen unterziehen.
Mein Mandant erhielt gerichtlich 15.000 EUR.
Mein Mandant gab bei seinem Arzt anfänglich an, dass er als Herzpatient täglich Marcumar einnimmt. Im Sommer 2014 trat plötzlich beim Aufwärmtraining ein starkes Ziehen in der rechten Seite der Lendenwirbelsäule, über das Gesäß ziehend, bis in die rechte Wade auf.
Da die Selbstbehandlung mit Rotlicht keine merkliche Besserung brachte und die Schmerzen weiterhin vorhanden waren, suchte der Mandant seinen Arzt auf. Der Arzt bat den Mandanten, ohne eine Untersuchung oder Diagnostik vorher durchgeführt zu haben, sich auf die im Raum befindliche Liege zu legen, was dieser auch tat. Ohne weitere Rücksprache und ohne vorherige Aufklärung setzte er dann in den Rücken (wo keine Schmerzen bestanden hatten), 2 Spritzen.
Sofort verspürte der Mandant einen heftigen, stechenden Schmerz. Im Anschluss an diese Behandlung wurde über 2 Tage lang die Gehfähigkeit stetig schlechter. Der Mandant stellte sich dann im Krankenhaus vor. Dort führte man unverzüglich ein MRT durch mit der Diagnose: Epidurale Blutung intraspinal mit Punctum maximum auf Höhe LWK 3/4 und LWK 4/5.
Mein Mandant gab bei seinem Arzt anfänglich an, dass er als Herzpatient täglich Marcumar einnimmt. Im Sommer 2014 trat plötzlich beim Aufwärmtraining ein starkes Ziehen in der rechten Seite der Lendenwirbelsäule, über das Gesäß ziehend, bis in die rechte Wade auf.
Da die Selbstbehandlung mit Rotlicht keine merkliche Besserung brachte und die Schmerzen weiterhin vorhanden waren, suchte der Mandant seinen Arzt auf. Der Arzt bat den Mandanten, ohne eine Untersuchung oder Diagnostik vorher durchgeführt zu haben, sich auf die im Raum befindliche Liege zu legen, was dieser auch tat. Ohne weitere Rücksprache und ohne vorherige Aufklärung setzte er dann in den Rücken (wo keine Schmerzen bestanden hatten), 2 Spritzen.
Sofort verspürte der Mandant einen heftigen, stechenden Schmerz. Im Anschluss an diese Behandlung wurde über 2 Tage lang die Gehfähigkeit stetig schlechter. Der Mandant stellte sich dann im Krankenhaus vor. Dort führte man unverzüglich ein MRT durch mit der Diagnose: Epidurale Blutung intraspinal mit Punctum maximum auf Höhe LWK 3/4 und LWK 4/5. Es bestand bereits eine beidseitige Fußparese, sowie Taubheitsgefühle, als auch eine Blasen- und Mastdarmproblematik. Am selben Tag wurde deswegen eine Not-OP durchgeführt. Das Hämatom wurde ausgeräumt.
Aufklärungsfehler:
Mein Mandant wurde hier in keiner Weise auf irgendein Risiko hingewiesen. Er hätte nie sofort dieser Spritzentherapie zugestimmt. Die Schmerzen waren zuvor aushaltbar gewesen. Eine konservative Therapie wurde zuvor gar nicht angedacht oder ausgeführt.
Therapiewahlfehler
Es waren folgende Behandlungsfehler vorzuwerfen:
1) Die sofortige Spritzensetzung, ohne vorherige Diagnostik und Untersuchung und ohne zuvor konservative Therapiemaßnahmen zu erwägen.
2) Die Spritzen hätten nicht während der aktuellen Marcumareinnahme gegeben werden dürfen. Nur deswegen kam es zu der heftigen Einblutung.
Schaden:
Aufgrund dessen ist bei meinem Mandanten die Nervbeschädigung mit der beidseitigen Fußparese und der Taubheit der Zehen eingetreten, sowie mit der Blasen- und Mastdarmproblematik.
Mein Mandant erhielt gerichtlich ein Schmerzensgeld i.H. von 15.000 EUR.
Meine Mandantin fiel auf ihr rechtes Knie. Anschließend traten Knieprobleme auf. In einem MRT des Knies konnte jedoch kein Meniskusschaden festgestellt werden. Es wurde ein geringgradiger Erguss gesichtet. Die dargestellten Weichteile waren regelrecht, die Beschaffenheit der Knochen altersgerecht. Mithin waren physiotherapeutische Maßnahmen die Therapie der ersten Wahl.
Die beklagte Ärztin schlug jedoch meiner Mandantin die Infiltrationsbehandlung mit Synvisc Fertigspritzen vor. Es handelt sich hierbei um eine Behandlung, die als Eigenleistung zu tragen ist, d.h. diese wird nicht von der Krankenkasse getragen. Dafür zahlte meine Mandantin 390,72 EUR. Die Infiltrationen in das rechte Knie wurden dreimal durchgeführt. Hierbei trug die Ärztin keinen Mundschutz.
Meine Mandantin fiel auf ihr rechtes Knie. Anschließend traten Knieprobleme auf. In einem MRT des Knies konnte jedoch kein Meniskusschaden festgestellt werden. Es wurde ein geringgradiger Erguss gesichtet. Die dargestellten Weichteile waren regelrecht, die Beschaffenheit der Knochen altersgerecht. Mithin waren physiotherapeutische Maßnahmen die Therapie der ersten Wahl.
Die beklagte Ärztin schlug jedoch meiner Mandantin die Infiltrationsbehandlung mit Synvisc Fertigspritzen vor. Es handelt sich hierbei um eine Behandlung, die als Eigenleistung zu tragen ist, d.h. diese wird nicht von der Krankenkasse getragen. Dafür zahlte meine Mandantin 390,72 EUR. Die Infiltrationen in das rechte Knie wurden dreimal durchgeführt. Hierbei trug die Ärztin keinen Mundschutz.
Vorher hatte keine Aufklärung über Risiken stattgefunden. Es war der Mandantin nicht bewusst, welche Risiken sie damit eingeht. Sie wusste in keinem Fall, dass dadurch auch das Knie infiziert werden könnte, dass sich später auch Operationen und Spülungen anschließen könnten, dass sich ein Dauerschaden einstellen könnte. Zudem wurde nicht über Alternativbehandlungen gesprochen, denn Physiotherapien wären zunächst angebracht gewesen.
Unmittelbar nach der letzten Infiltrationsbehandlung schwoll das Knie an, wurde rot und überwärmt. Die Mandantin hatte starke Schmerzen und bemerkte Einschränkungen in der Beweglichkeit. Sie stellte sich im Krankenhaus vor. Dort wurde das Knie punktiert. Der CRP - Wert lag bei 120 mg/l, also im pathologischen Bereich. Das Knie wurde mehrfach gespült. Die Mandantin erhielt mehrere Wochen Antibiotika. Meine Mandantin begehrte ein Schmerzensgeld sowie den Verdienstausfall erstattet.
Der Gerichtsgutachter bestätigte, dass die Infiltration sicherlich die Ursache für die Knieentzündung war und dass zuvor durchaus andere Therapiemöglichkeiten bestanden haben, so dass letztlich ein Aufklärungsfehler bestätigt wurde. Behandlungsfehler konnten nicht nachgewiesen werden.
Es wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen. Die Mandantin erhielt insgesamt einen Betrag i.H. von 19.000 EUR.
Es ging um eine Fraktur in der Hand. Hier gab es ein außergerichtliches Krankenkassengutachten. Danach waren dem Krankenhaus mindestens 3 grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen:
1) Die verschobene Radiustrümmerfraktur im Handgelenk hätte notfallmäßig sofort operativ behandelt werden müssen. Die OP - Planung ca. 15 Tage danach stellt für den Gutachter bereits einen groben Behandlungsfehler dar.
2) Die OP selbst erfolgte grob fehlerhaft. Im Einzelnen lagen hier vielfache OP - Fehler vor. Darüber hinaus war der OP - Bericht äußerst dürftig.
Es ging um eine Fraktur in der Hand. Hier gab es ein außergerichtliches Krankenkassengutachten. Danach waren dem Krankenhaus mindestens 3 grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen:
1) Die verschobene Radiustrümmerfraktur im Handgelenk hätte notfallmäßig sofort operativ behandelt werden müssen. Die OP - Planung ca. 15 Tage danach stellt für den Gutachter bereits einen groben Behandlungsfehler dar.
2) Die OP selbst erfolgte grob fehlerhaft. Im Einzelnen lagen hier vielfache OP - Fehler vor. Darüber hinaus war der OP - Bericht äußerst dürftig.
Folgen waren der dauerhafte Gesundheitsschaden am linken Handgelenk, wie die erhebliche Bewegungseinschränkung, die Verschiebung der Handwurzel mit Bandruptur, die weiteren Einschränkungen für den Alltag und das Berufsleben, sowie weitere Schmerzen.
Mein Mandant erhielt außergerichtlich einen Schadensersatz i.H. von 25.000 EUR. Da er nicht Rechtsschutz versichert war, hat er sich dann gegen eine kostenintensive Klage entschieden.
Meine Mandantin hatte bereits 3 Kinder und war wiederum schwanger. Sie stellte sich bei ihrem Gynäkologen vor mit der Bitte, dieses Kind innerhalb der gesetzlich möglichen Frist abzutreiben. Es gab keinen gesundheitlichen Aspekt. Die Mandantin und das Kind waren gesund. Der Arzt unternahm einen Abtreibungsversuch, der misslang (was an diesem Tag aber nicht erkannt wurde).
Meine Mandantin wiederum stellte sich dann leider bei dem vereinbarten Nachsorgetermin nicht mehr vor. Später, nachdem die gesetzliche Frist zur möglichen Abtreibung verstrichen war, stellte sich heraus, dass der Gynäkologe den Embryo nicht entfernt hatte und die Mandantin weiterhin schwanger war. Sie entband das Kind. Beide waren wohlauf
Meine Mandantin hatte bereits 3 Kinder und war wiederum schwanger. Sie stellte sich bei ihrem Gynäkologen vor mit der Bitte, dieses Kind innerhalb der gesetzlich möglichen Frist abzutreiben. Es gab keinen gesundheitlichen Aspekt. Die Mandantin und das Kind waren gesund. Der Arzt unternahm einen Abtreibungsversuch, der misslang (was an diesem Tag aber nicht erkannt wurde).
Meine Mandantin wiederum stellte sich dann leider bei dem vereinbarten Nachsorgetermin nicht mehr vor. Später, nachdem die gesetzliche Frist zur möglichen Abtreibung verstrichen war, stellte sich heraus, dass der Gynäkologe den Embryo nicht entfernt hatte und die Mandantin weiterhin schwanger war. Sie entband das Kind. Beide waren wohlauf.
Es ist in der Rechtsprechung und juristischen Literatur äußerst umstritten, ob das Entbinden eines gesunden Kindes, obgleich es nicht gewollt ist, überhaupt einen „Schaden“ darstellt und ob man daher überhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz hat. (Anders ist dies bei einem behinderten Kind, welches wegen der Behinderung abgetrieben werden sollte und dann doch zur Welt kommt.)
Weiterhin problematisch war, dass die Mandantin sich bei dem Nachsorgetermin nicht mehr vorgestellt hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Arzt spätestens hier erkannt hätte, dass der Erfolg der Abtreibung nicht eingetreten war.
Die Mandantin hat 50.000 EUR außergerichtlich erhalten.
Bei meiner Mandantin erfolgte eine Magenbypassoperation. Hierbei wurde es leider versäumt, das Jejunum (Abschnitt des Dünndarms) mit dem kleinen Magen zu verbinden. D.h. der Dünndarm endete blind im Bauch.
Aufgrund dessen musste meine Mandantin kurze Zeit später erneut stationär in ein Krankenhaus, wo sofort eine Darmoperation erfolgte. Meine Mandantin befand sich zu diesem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Sie litt an extremen abdominellen Schmerzen mit Übelkeit. Während der OP zeigten sich massive Adhäsionen und Vereiterungen. Es wurde ein Darmstück entfernt.
Bei meiner Mandantin erfolgte eine Magenbypassoperation. Hierbei wurde es leider versäumt, das Jejunum (Abschnitt des Dünndarms) mit dem kleinen Magen zu verbinden. D.h. der Dünndarm endete blind im Bauch.
Aufgrund dessen musste meine Mandantin kurze Zeit später erneut stationär in ein Krankenhaus, wo sofort eine Darmoperation erfolgte. Meine Mandantin befand sich zu diesem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Sie litt an extremen abdominellen Schmerzen mit Übelkeit. Während der OP zeigten sich massive Adhäsionen und Vereiterungen. Es wurde ein Darmstück entfernt.
Die Mandantin litt danach an Übelkeit und Brechreiz. Es stellte sich zudem eine Wundheilungsstörung ein. Die infizierte Wunde musste auch nach Entlassung noch täglich gesäubert und verbunden werden. Die Mandantin war ca. 8 Wochen stationär. Es lag ganz offensichtlich ein grobes Behandlungsverschulden vor.
Meine Mandantin erhielt außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 45.000 EUR. Es war hier nicht einmal ein außergerichtliches Gutachten notwendig.
Meine Mandantin wurde im beklagten Krankenhaus wegen einer Spondylodiszitis LWK 4/ 5 operiert mit Implantation eines MANTS-Systems. Anschließend hatte sie eine anhaltende Schmerzproblematik und weiterhin neurologische Probleme. Daraufhin stellte sich die Mandantin in der Folgezeit wiederum im Krankenhaus vor. So erfolgte u.a. eine Punktion. Es wurde jedoch auch weiterhin, wie in den Jahren zuvor, nichts gefunden, für die bestehende Schmerzproblematik.
Es wurde ein Krankenkassen – Gutachten eingeholt, Danach war die OP nicht indiziert gewesen. Es war keine ausreichende differentialdiagnostische Abklärung des Krankheitsbildes vor der OP erfolgt.
Meine Mandantin wurde im beklagten Krankenhaus wegen einer Spondylodiszitis LWK 4/ 5 operiert mit Implantation eines MANTS-Systems. Anschließend hatte sie eine anhaltende Schmerzproblematik und weiterhin neurologische Probleme. Daraufhin stellte sich die Mandantin in der Folgezeit wiederum im Krankenhaus vor. So erfolgte u.a. eine Punktion. Es wurde jedoch auch weiterhin, wie in den Jahren zuvor, nichts gefunden, für die bestehende Schmerzproblematik.
Es wurde ein Krankenkassen – Gutachten eingeholt, Danach war die OP nicht indiziert gewesen. Es war keine ausreichende differentialdiagnostische Abklärung des Krankheitsbildes vor der OP erfolgt. Die OP war mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht indiziert gewesen, denn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit lag ein Krankheitsbild aus dem rheumatischen Formkreis vor. Die Wirbelsäule war mithin gar nicht die Ursache für die Beschwerden gewesen.
Die Mandantin wurde später fachgerecht behandelt. Nunmehr sind die Schmerzen rückläufig. Aufgrund dessen ist hier nicht von einer Heilbehandlung auszugehen.
Das beklagte Krankenhaus hat sehr zügig aufgrund des MdK – Gutachtens nach Klageeinreichung die Zahlung von 15.000 EUR angeboten.
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