Rechtsgebiete im Überblick

Arzthaftungsrecht

Innerhalb des Arzthaftungsrechts gilt es Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler durchzusetzen.

Mögliche Behandlungsfehler:

  • Aufklärungsfehler
  • Therapiewahlfehler
  • Befunderhebungsfehler
  • Diagnosefehler
  • Organisationsfehler
  • Pflegefehler

Sozialrecht

Das Sozialrecht umfasst:

  • die Geltendmachung und Durchsetzung von Berufs- und Erwerbsminderungsrenten,
  • die Durchsetzung von Pflegestufen (I - III),
  • die Anerkennung eines GdB, die Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz,
  • die Durchsetzung von Hilfsmittelkosten (bspw. Übernahme von Kosten für orthopädische (spezialangefertigen) Schuhen, Rollstühlen etc.)

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Allgemeines Schadensrecht

Allgemeines Schadensrecht beschäftigt sich mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder ähnlichen Delikten. In solchen Fällen ist es wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche auf den Ausgleich des Schadens verwirklichen.

Mit meiner Arbeit sorge ich dafür, dass Sie zumindest einen finanziellen Ausgleich für Ihr erlittenes Leid etwa durch ärztliche Behandlungsfehler erhalten.

Schmerzensgeld

Der Schmerzensgeldanspruch hat eine doppelte Funktion inne:

  • die Ausgleichsfunktion sowie
  • die Genugtuungsfunktion.

Verschiedenen Faktoren wie Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen sind Bemessungsgrundlage für die Höhe von Schmerzensgeldzahlungen.

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Geburtsschadensrecht

Leider kommt es im Zuge der Schwangerschaft, der Geburt oder in der Nachgeburtsphase zu Fehlern von Ärzten oder Hebammen. Diese Behandlungsfehler können zu einer schweren Behinderung des Neugeborenen oder sogar zu dessen Tod führen.

Betroffene Familien sehen sich einem enormen Schicksalsschlag ausgesetzt und fühlen sich meist heillos überfordert. Die Pflege eines behinderten Kindes erfordert fachliche Kenntnisse, oft den Umbau der gesamten Wohnung und finanzielle Mittel.

Um mit dieser schweren Situation umzugehen, Schmerzensgeld sowie weitere Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen, stehe ich Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung zur Seite.

Tierarzthaftung

Der Tierarzt haftet aus dem Behandlungsvertrag bei Nachweis eines Verschuldens, wenn dieses zu einem Schaden geführt hat. Dem Tierarzt muss eine Pflichtverletzung, nach §§ 280 I, 276 BGB nachgewiesen werden können. Diese Pflichtverletzung muss für den eingetretenen Schaden ursächlich, also kausal sein.
Mögliche Vorwürfe gegenüber Tierärzten:

  • Diagnosefehler 
  • Befunderhebungsfehler (= Unterlassen des Erhebens von Befunden)
  • OP-Fehler
  • Therapiewahlfehler
  • Aufklärungsfehler

Eine mögliche Haftung umfasst den insgesamt nachgewiesenen Schaden, wie z.B. (zusätzliche) Behandlungskosten, oder bei Verlust von Tierwelpen, die an den Marktpreis angelehnten Gewinne, entgangene Gewinne bei Zuchttieren, bereits getätigte Aufwendungen etc.

Tierhalterhaftung

Tierhalter können grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden, die das Tier anrichtet. Einschlägig ist der § 833 BGB. Danach tritt die Haftung  auch ohne Verschulden des Tierhalters ein. Die Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert, wie z.B. der Biss eines Hundes oder der Huftritt eines Pferdes. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich zahmer Nutztiere, die dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind.

Auch hier hat der Tierhalter für sämtliche Schäden aufzukommen, die das Tier angerichtet hat. Hier mit umfasst ist nicht nur der materielle Schaden, wie der Verdienstausfall des Geschädigten oder die Behandlungskosten, sondern auch der immaterielle Schaden (= Schmerzensgeld) für die Gesundheitsbeeinträchtigung. 

Diskriminierung Ungeimpfter & Impfnebenwirkungen

Ich übernehme gerne Ihr Anliegen bezüglich der Diskriminierung Ungeimpfter und Impfnebenwirkungen.
Haben Sie gesundheitliche Probleme nach einer Impfung oder werden Sie diskriminiert, weil Sie nicht geimpft sind?

  • Sie sind nach einer aktuellen Impfung erkrankt und vermuten einen Zusammenhang mit dieser Impfung, also einen Impfschaden? Bekannte Impfnebenwirkungen sind u.a. Auftreten von Thrombosen, Schlaganfällen, medikamentenpflichtiger Bluthochdruck (Hypertonie), Nervenschäden etc.
  • Sie wurden durch die Impfung selbst geschädigt, weil z.B. die Spritze durch den Arzt oder die Krankenschwester falsch gesetzt wurde. Zum Beispiel können Nerven dabei erheblich und auch dauerhaft geschädigt werden.
  • Sie wurden als Ungeimpfter während einer Behandlung deshalb diskriminiert?

Treten Sie gerne mit mir in Kontakt, ich zeige Ihnen die Möglichkeiten auf.

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